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Allgemeine Geschäftsbedingungen

C+G Maschinen GmbH & Co. KG

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Ingenieurbüro C+G Maschinen GmbH & Co. KG, Allmendstraße 5, 79353 Bahlingen am Kaiserstuhl, Deutschland (nachfolgend „C+G“) und ihren Kunden über die Lieferung von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen, Verschleißteilen und sonstigen Waren sowie über damit verbundene technische Leistungen.
  2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für Unternehmer gelten.
  3. Unternehmer und Verbraucher im Sinne dieser AGB sind Unternehmer bzw. Verbraucher nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn C+G ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch dann, wenn C+G in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
  5. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  6. Individuelle Vereinbarungen zwischen C+G und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von C+G sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von C+G, durch eine sonstige ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
  3. Für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung sowie die darin in Bezug genommenen Angebote, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen maßgeblich.
  4. Technische Angaben, Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungs- und Durchsatzangaben dienen der Beschreibung der Produkte. Sie stellen eine Garantie nur dar, wenn C+G sie ausdrücklich als solche bezeichnet und übernommen hat.
  5. Konstruktive und technische Änderungen bleiben zulässig, soweit sie die ausdrücklich vereinbarte Funktion, Verwendbarkeit und Beschaffenheit der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
  6. Bei der Verarbeitung von Naturprodukten können insbesondere Größe, Form, Sorte, Reifegrad, Festigkeit und sonstige natürliche Schwankungen des Verarbeitungsgutes das Verarbeitungsergebnis und die erreichbare Leistung beeinflussen. Eine Eignung für bestimmte Produkteigenschaften oder ein bestimmtes Verarbeitungsergebnis ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
  2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Kosten für Verpackung, Versand, Fracht, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und sonstige Nebenleistungen.
  3. Rechnungen sind innerhalb der in der Rechnung, Auftragsbestätigung oder sonstigen Vereinbarung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
  4. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde und die hierfür vereinbarten Voraussetzungen eingehalten werden.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. C+G ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstige gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.
  6. Befindet sich ein Unternehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann C+G nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückhalten.
  7. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von C+G durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann C+G nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen noch ausstehende Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen und die weiteren gesetzlichen Rechte geltend machen.

4. Lieferung, Lieferfristen und Leistungshindernisse

  1. Lieferfristen und Liefertermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen ausdrücklichen Vereinbarung.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung und nicht vor Eingang aller vom Kunden für die Ausführung benötigten technischen Angaben, Unterlagen, Freigaben oder sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen, die C+G nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen.
  4. Hierzu können insbesondere höhere Gewalt, Naturereignisse, Feuer, Epidemien oder Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Betriebs-, Energie-, Kommunikations- oder Transportstörungen, Rohstoff- oder Materialengpässe sowie nicht von C+G zu vertretende Lieferausfälle oder Verzögerungen bei Vorlieferanten gehören.
  5. Bei Lieferausfällen oder Verzögerungen von Vorlieferanten gilt dies nur, soweit C+G die benötigte Vorleistung rechtzeitig und ordnungsgemäß bestellt oder beschafft hat und die Nicht- oder verspätete Belieferung von C+G nicht zu vertreten ist.
  6. C+G wird den Kunden über C+G bekannt gewordene wesentliche Lieferverzögerungen informieren.
  7. Dauert ein Leistungshindernis so lange an, dass einem Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, richten sich die Rechte beider Vertragsparteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  8. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  9. Gegenüber Unternehmern geht bei einem Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  10. Gegenüber Verbrauchern gelten für Lieferung und Gefahrübergang ausschließlich die zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. C+G behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
  2. Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von C+G, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig ist.
  3. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und C+G unverzüglich über Pfändungen, Zugriffe Dritter, erhebliche Beschädigungen oder den Verlust der Ware zu informieren.
  4. Gegenüber Unternehmern gilt, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig: Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an C+G zur Sicherheit ab. C+G nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt.
  5. C+G wird auf Verlangen des Unternehmers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
  6. Die Entstehung, Wirksamkeit, Reichweite und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts richten sich, soweit zwingend, nach dem Recht des Staates, in dem sich die Ware befindet.

6. Gewährleistung und Mängel

  1. Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend wirksam nichts anderes vereinbart wird.
  2. Dem Kunden stehen bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung bzw. Verbesserung oder Austausch nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Rechts zu.
  3. Gegenüber Unternehmern gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Bei Anwendung deutschen Rechts gilt insbesondere § 377 HGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Soweit ausnahmsweise österreichisches Recht maßgeblich ist, gelten insbesondere die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 UGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.
  4. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln grundsätzlich zwölf Monate ab Ablieferung der Ware, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  5. Die Verkürzung nach Absatz 4 gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommener Garantie und bei Schadensersatzansprüchen, für die nach Ziffer 10 dieser AGB eine unbeschränkte Haftung besteht. Zwingende gesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt.
  6. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsvorschriften.
  7. Normaler, durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehender Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für Bauteile, die aufgrund ihrer Funktion einer betriebsbedingten Abnutzung unterliegen.
  8. Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang insbesondere durch unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, Nichtbeachtung von Betriebs-, Wartungs-, Montage- oder Sicherheitshinweisen, unzureichende Reinigung oder Wartung, ungeeignete Betriebsbedingungen, Veränderungen durch den Kunden oder Dritte oder nicht fachgerechte Reparaturen verursacht wurden.
  9. Die Regelung nach Absatz 8 gilt nicht, soweit die betreffende Handlung oder der betreffende Umstand für den geltend gemachten Mangel nicht ursächlich ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  10. Eine Garantie besteht nur, wenn C+G diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und übernommen hat. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.

7. Verschleißteile und Einsatzbedingungen

  1. Maschinen und Geräte von C+G können funktionsbedingt Bauteile enthalten, die einem regelmäßigen betriebsbedingten Verschleiß unterliegen.
  2. Hierzu können insbesondere Messer, Schneid-, Trenn- und Entsteinelemente, Dichtungen, Führungen, Lager sowie sonstige mechanisch beanspruchte Bauteile gehören.
  3. Die Lebensdauer und Standzeit solcher Bauteile hängt wesentlich von den jeweiligen Einsatzbedingungen ab und kann daher nicht allgemein zugesichert werden.
  4. Bei Maschinen und Geräten zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Obst, Gemüse oder sonstigen Naturprodukten kann die Standzeit von Werkzeugen und Verschleißteilen insbesondere von Art, Sorte, Größe, Reifegrad, Festigkeit und sonstiger Beschaffenheit des Verarbeitungsgutes, von Größe, Form und Härte von Kernen oder Steinen, möglichen Fremdkörpern, der Maschineneinstellung, dem Durchsatz sowie von Bedienung, Reinigung und Wartung abhängen.
  5. Eine bestimmte Standzeit, Lebensdauer oder Verarbeitungsmenge eines Verschleißteils gilt nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Die Einordnung eines Bauteils als Verschleißteil schließt Mängelansprüche wegen eines bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Material-, Herstellungs- oder Konstruktionsfehlers nicht aus.

8. Betrieb und bestimmungsgemäße Verwendung

  1. Maschinen, Geräte und Ersatzteile sind entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sowie unter Beachtung der Betriebs-, Montage-, Wartungs- und Sicherheitshinweise einzusetzen.
  2. Erforderliche Schutz- und Sicherheitseinrichtungen dürfen während des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht entfernt, überbrückt, verändert oder unwirksam gemacht werden.
  3. Veränderungen an Maschinen oder sicherheitsrelevanten Bauteilen dürfen nur unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen vorgenommen werden.
  4. Der Betreiber ist für die Einhaltung der am jeweiligen Einsatzort geltenden Betreiberpflichten, Arbeitsschutz-, Sicherheits- und sonstigen Betriebsvorschriften verantwortlich, soweit diese Pflichten gesetzlich dem Betreiber zugewiesen sind.
  5. Soweit der Kunde C+G besondere Einsatzbedingungen, Verarbeitungsgüter oder Anforderungen nicht mitgeteilt hat, ist eine Eignung für diese besonderen Bedingungen nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  6. Angaben zu Leistung, Durchsatz, Verarbeitungsergebnis oder Standzeit gelten für die ausdrücklich vereinbarten oder der jeweiligen Angabe zugrunde gelegten Einsatzbedingungen. Abweichende Eigenschaften des Verarbeitungsgutes und abweichende Betriebsbedingungen können Leistung und Arbeitsergebnis beeinflussen.

9. Ersatzteile, Sonderanfertigungen und kundenspezifische Teile

  1. Ersatzteile werden entsprechend der jeweiligen Produktbeschreibung, Bestellung oder Auftragsbestätigung geliefert.
  2. Der Kunde ist für die zutreffende Angabe von Maschinenbezeichnung, Maschinentyp, Seriennummer, Artikel- oder Teilenummer sowie sonstigen zur eindeutigen Identifizierung erforderlichen Informationen verantwortlich.
  3. Bei älteren Maschinen können aufgrund technischer Weiterentwicklungen Änderungen oder Anpassungen von Ersatzteilen erforderlich sein. C+G wird den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies bei Bearbeitung der Bestellung erkennbar ist.
  4. Bei Teilen oder Leistungen, die nach Zeichnungen, Mustern, Maßen, Angaben oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt oder beschafft werden, ist C+G gegenüber Unternehmern grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Kunden vorgegebenen technischen Anforderungen auf ihre Eignung für den vom Kunden beabsichtigten Zweck zu überprüfen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht wurde.
  5. Die Verantwortlichkeit von C+G für eigene Konstruktions-, Beratungs- oder Herstellungsfehler bleibt unberührt.
  6. Bei kundenspezifisch gefertigten oder speziell für den Kunden beschafften Teilen richten sich Änderung, Stornierung, Rückgabe und etwaige Rücktritts- oder Widerrufsrechte nach den getroffenen Vereinbarungen und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
  7. Zwingende Verbraucherrechte bleiben unberührt.

10. Haftung

  1. C+G haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von C+G, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von C+G auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht
    • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
    • soweit C+G ausdrücklich eine Garantie übernommen hat,
    • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften,
    • sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  5. Soweit die Haftung von C+G wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies im gesetzlich zulässigen Umfang auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von C+G.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gesetzlich zwingende Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
  2. Gegenüber Unternehmern kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Zeichnungen, Konstruktionen, Unterlagen und Know-how

  1. C+G behält sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an von C+G erstellten oder zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen, CAD-Daten, Fertigungsunterlagen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Angeboten und sonstigen Unterlagen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Die Übergabe solcher Unterlagen oder die Lieferung einer Maschine, eines Geräts oder eines Bauteils überträgt dem Kunden keine über die bestimmungsgemäße Nutzung des gelieferten Produkts hinausgehenden Nutzungs- oder Verwertungsrechte.
  3. Vertrauliche Unterlagen, CAD-Daten, Fertigungszeichnungen, Berechnungen und sonstige nicht allgemein zugängliche technische Informationen von C+G dürfen ohne Zustimmung von C+G nicht an Dritte weitergegeben, veröffentlicht oder für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden, soweit keine gesetzlichen Rechte des Kunden entgegenstehen.
  4. Gegenüber Unternehmern dürfen die in Absatz 3 genannten vertraulichen Unterlagen und Informationen ohne Zustimmung von C+G insbesondere nicht zur gewerblichen Herstellung oder zum gewerblichen Nachbau von Maschinen, Geräten, Bauteilen oder konstruktiven Lösungen verwendet oder zu diesem Zweck Dritten überlassen werden, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
  5. Zwingende gesetzliche Rechte zur Untersuchung, Beobachtung, Analyse oder zum Test eines rechtmäßig erworbenen Produkts sowie sonstige zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
  6. Soweit vertrauliche Unterlagen im Rahmen einer Angebotsanfrage überlassen werden und kein Auftrag zustande kommt, sind diese auf Verlangen von C+G zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen gesetzlichen Rechte entgegenstehen.

13. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von C+G.

14. Besondere Bestimmungen für Verbraucher

  1. Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben sämtliche zwingenden verbraucherschützenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
  2. Die Bestimmungen dieser AGB sind gegenüber Verbrauchern nur insoweit anwendbar, als sie nicht von zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechten zu deren Nachteil abweichen.
  3. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich bleiben insbesondere diejenigen zwingenden österreichischen Verbraucherschutzbestimmungen unberührt, deren Anwendung durch eine Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden darf.
  4. Soweit bei einem Vertrag mit einem Verbraucher gesetzliche Informationspflichten, Widerrufs- oder Rücktrittsrechte oder sonstige besondere Anforderungen bestehen, werden die erforderlichen Informationen gesondert zur Verfügung gestellt.
  5. C+G ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen C+G und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nach Absatz 1 nur insoweit, als dadurch dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Bestimmungen nach den anwendbaren kollisionsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind.
  3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von C+G.
  4. Gegenüber sonstigen Unternehmern gilt der Sitz von C+G nur insoweit als Gerichtsstand, als eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
  5. C+G bleibt berechtigt, einen Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  6. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Insbesondere werden zwingende Gerichtsstandsregelungen zugunsten von Verbrauchern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht eingeschränkt.

16. Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen und Abreden zwischen C+G und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen sowie zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  4. Maßgeblich ist diejenige Fassung dieser AGB, die wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurde.

Ingenieurbüro C+G Maschinen GmbH & Co. KG

Allmendstraße 5
79353 Bahlingen am Kaiserstuhl
Deutschland
Telefon: +49 151 11 44 23 33
E-Mail: info@cgmaschinen.de
Website: www.cgmaschinen.de